
Die Kündigungsfrist für Ihre DEVK Hausratversicherung beträgt drei Monate zum Ablauf des Versicherungsjahres. Läuft Ihr Vertrag wie üblich bis zum 31. Dezember, muss die Kündigung spätestens am 30. September beim Versicherer eingegangen sein. Maßgeblich ist der Eingang, nicht das Datum auf Ihrem Schreiben.
Daneben gibt es fünf Situationen, in denen Sie außerhalb dieser Frist kündigen können. Dieser Beitrag erklärt beide Wege und sagt Ihnen, wohin die Kündigung geht.
Für die ordentliche Kündigung brauchen Sie keinen Grund. Der Vertrag endet zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres, sofern die Kündigung drei Monate vorher vorliegt. Verstreicht die Frist, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.
Das Ende Ihres Versicherungsjahres steht im Versicherungsschein. Bei den meisten Verträgen ist es der 31. Dezember, es kann aber auch ein anderes Datum sein, etwa wenn der Vertrag unterjährig begonnen hat. Prüfen Sie das, bevor Sie sich auf den 30. September verlassen.
Rechtlich geregelt ist das in § 11 VVG. Die Frist darf nicht kürzer als ein Monat und nicht länger als drei Monate sein und muss für beide Seiten gleich gelten.
In diesen fünf Fällen können Sie unabhängig von der Dreimonatsfrist kündigen.
Erhöht die DEVK den Beitrag oder die Selbstbeteiligung, ohne dass sich Ihr Versicherungsschutz entsprechend erweitert, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung wirkt frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung greifen würde.
Zwei Ausnahmen: Steigt der Beitrag allein wegen einer geänderten Versicherungsteuer oder weil Ihre Versicherungssumme angepasst wurde, entsteht kein Sonderkündigungsrecht.
Ein Umzug allein begründet kein Kündigungsrecht. Versichert ist Ihr Hausrat, nicht die Wohnung, und der Vertrag zieht mit um. Melden Sie die neue Anschrift, sonst riskieren Sie Lücken im Schutz.
Steigt der Beitrag durch den Umzug, etwa weil die neue Wohnung größer ist oder in einer teureren Tarifzone liegt, haben Sie wieder ein Kündigungsrecht von einem Monat ab Zugang der Mitteilung.
Ziehen zwei Versicherte zusammen, bestehen plötzlich zwei Verträge für einen Hausstand. Der jüngere der beiden Verträge kann vorzeitig gekündigt werden, der ältere bleibt bestehen. Kündigen Sie nicht auf Verdacht den falschen, sondern prüfen Sie zuerst die Abschlussdaten.
Verändert sich das versicherte Risiko erheblich, etwa durch die Lagerung brennbarer Stoffe oder eine gewerbliche Nutzung der Wohnung, darf der Versicherer den Beitrag anpassen oder das Risiko ausschließen. Erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als zehn Prozent oder wird das Risiko ausgeschlossen, können Sie innerhalb eines Monats fristlos kündigen.
Nach einem gemeldeten Schaden können beide Seiten kündigen, Sie und der Versicherer. Die Frist beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem über die Entschädigung entschieden wurde, also nach Zahlung oder Ablehnung.
Haben Sie den Vertrag gerade erst abgeschlossen, brauchen Sie keine Kündigung. Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Vertragsunterlagen widerrufen, ohne Begründung. Der Vertrag gilt dann als nie geschlossen.
Für die Kündigung genügt Textform. Eine E-Mail von Ihrer eigenen Adresse reicht aus, eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Möglich sind außerdem Brief, Fax, das Online-Formular der DEVK oder die Abgabe in einer Agentur.
Unabhängig vom Weg gilt: Lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Bei einer Kündigung zum 30. September ist der Nachweis des Zugangs der einzige Punkt, der im Streitfall zählt.
Für die Kündigung selbst und für alle Vertragsänderungen ist die DEVK-Hauptverwaltung oder Ihr persönlicher Betreuer zuständig. Diese Wege sind der schnellste Weg zum Ziel, weil die Bearbeitung dort direkt im System erfolgt.
Es gibt allerdings zwei Situationen, in denen sich vor der Kündigung ein Gespräch lohnt. Wenn Sie umziehen, ändert sich Ihre Versicherungssumme, Ihre Tarifzone und oft auch der sinnvolle Umfang des Schutzes. Und wenn zwei Haushalte zusammenziehen, entscheidet die Wahl des bleibenden Vertrags darüber, mit welchen Bedingungen Sie die nächsten Jahre leben. In beiden Fällen ist die Kündigung nur der halbe Vorgang.
Wenn Sie in einer solchen Lage sind und keinen Betreuer haben oder Ihren nicht kennen, sprechen Sie uns an. Wir betreuen DEVK-Kundinnen und -Kunden bundesweit per Telefon und Video. Termin buchen oder schreiben Sie an info@jochen-versichert.de.
Drei Monate zum Ablauf des Versicherungsjahres. Endet Ihr Versicherungsjahr am 31. Dezember, muss die Kündigung bis zum 30. September eingegangen sein.
Nein, außer es liegt einer der fünf außerordentlichen Kündigungsgründe vor. Ohne einen solchen Grund ist die Kündigung nur zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich.
Ja. Textform genügt, eine Unterschrift ist nicht nötig. Lassen Sie sich den Eingang bestätigen.
Nein. Der Hausrat ist versichert, nicht die Wohnung, der Vertrag läuft weiter. Melden Sie lediglich die neue Anschrift.
Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr. Die nächste Kündigungsmöglichkeit besteht dann zum Ablauf des folgenden Versicherungsjahres.
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt den Informationsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die vereinbarten Bedingungen Ihres Vertrags.
Wir wissen, dass Versicherungen komplex sein können. Deshalb helfen wir Ihnen gerne dabei, den Versicherungsdschungel zu durchblicken und beantworten alle Ihre offenen Fragen. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit uns und profitieren Sie von unserer persönlichen und umfassenden Beratung.
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